Jurafuchs

§ 31

EWG Bln
Zuständigkeit
Abschnitt 9 Schlussbestimmungen
Stand 2016-03-22
(1)
Soweit dieses Gesetz keine Zuständigkeit bestimmt, ist die für Klimaschutz zuständige Senatsverwaltung für die Umsetzung der Vorgaben dieses Gesetzes zuständig. Insbesondere koordiniert sie die ressortübergreifenden Aufgaben zur Erreichung der Ziele nach § 3 Absatz 1.
(2)
Für die Verfolgung der Sektorziele nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist die jeweils auf Grund ihres Geschäftsbereichs für den Sektor überwiegend zuständige Senatsverwaltung verantwortlich. Sie hat die Aufgabe, die auf Landesebene für die Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Senats bleibt unberührt. Der Senat kann bei Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten einzelner Senatsverwaltungen die Verantwortlichkeit nach Satz 1 zuweisen.

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