(1)
Vom Land Berlin geschlossene Konzessionsverträge sollen vorsehen, dass die Vertragspartner verpflichtet sind, das Land Berlin bei der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes zu unterstützen.
(2)
Konzessionsverträge sollen vorsehen, dass das Land Berlin eine Anpassung getroffener Regelungen verlangen kann, wenn dies im öffentlichen Interesse zur Verwirklichung einer den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechenden Energienutzung erforderlich ist.
(3)
Der Abschluss von Konzessionsverträgen bedarf der vorherigen Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Sollte die Gewährung des Leitungsrechts für die Fernwärme anders vertraglich geregelt werden als durch einen Konzessionsvertrag, so gilt Satz 1 entsprechend.