Jurafuchs

§ 9

EWG Bln
Sanierungsfahrpläne für öffentliche Gebäude
Abschnitt 3 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
Stand 2016-03-22
(1)
Das Land Berlin strebt eine umfassende energetische Sanierung der öffentlichen Gebäude im Sinne des Satzes 2 bis zum Jahr 2045 an. Hierzu legt der Senat von Berlin bis zum Ablauf des ersten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres ein Konzept zur Aufstellung von Sanierungsfahrplänen und zur Einrichtung eines Energiemanagements für die Gebäude der Bezirksverwaltungen, des Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin und der Senatsverwaltungen, die nicht Mieter dieses Sondervermögens sind, vor. In das Konzept einzubeziehen sind auch andere Maßnahmen, die der Einsparung des Energieverbrauchs dienen.
(2)
Das Konzept nach Absatz 1 Satz 2 muss neben Sanierungszielen für die Jahre 2030 und 2045 insbesondere Kriterien zur Auswahl der Gebäude enthalten. Die Kriterien umfassen insbesondere die Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Sanierungsmaßnahme, ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele in § 3 Absatz 1, die perspektivische Nutzung des jeweiligen Gebäudes sowie die mit der Sanierung verbundenen Kosten. Das Konzept ist dem Abgeordnetenhaus zuzuleiten und im Internet zu veröffentlichen.
(3)
Auf Grundlage des Konzeptes nach Absatz 1 Satz 2 erstellen die dort genannten öffentlichen Stellen bis zum Ablauf des dritten auf die Vorlage des Konzeptes nach Absatz 1 Satz 2 folgenden Kalenderjahres für ihre Gebäude ab einer Nettogrundfläche von mehr als 250 Quadratmetern jeweils einen Sanierungsfahrplan mit dem Ziel der Senkung des Endenergieverbrauches um mindestens 20 Prozent bis zum Jahr 2030 und des Primärenergieverbrauches um mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2045 im Vergleich zu den Verbrauchswerten des Jahres 2010. Der Sanierungsfahrplan soll die Umsetzung der erforderlichen Sanierungen in zeitlicher Reihenfolge darstellen. Die Kosten für die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen sind in der Haushalts- und Finanzplanung darzustellen. Die Sanierungsfahrpläne sind öffentlich zugänglich zu machen.
(4)
Soweit eine in Absatz 1 genannte öffentliche Stelle bereits in vergleichbarer Form eine einheitliche Erfassung und objektive Bewertung des baulichen, energetischen und gebäudetechnischen Zustandes ihres Vermögens vorgenommen hat, mit der auch erforderliche Sanierungen in zeitlicher Reihenfolge dargestellt werden können, ist dies einem Sanierungsfahrplan im Sinne dieses Gesetzes gleichzusetzen.
(5)
Zur Umsetzung des Absatzes 3 richten die in Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen für ihre Liegenschaftsbereiche bis zum Ablauf des zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres nach den Vorgaben des Konzeptes nach Absatz 1 Satz 2 jeweils ein Energiemanagement ein und betreiben dieses. Die öffentlichen Stellen können auch für mehrere Liegenschaftsbereiche ein gemeinsames Energiemanagement einrichten und betreiben. Die erforderlichen Daten sind jährlich zu erheben und müssen insbesondere Aussagen zu der Entwicklung des Energieverbrauchs, des Energieeinsatzes und der Kohlendioxidemissionen der einzelnen Gebäude ermöglichen. Zum Betrieb gehört auch die Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie sowie eines Energiecontrollings.
(6)
Bei der Einrichtung des Energiemanagements nach Absatz 5 ist eine zentrale Erfassung und Auswertung der Daten zu gewährleisten. Die Energieverbrauchswerte sind im Internet zu veröffentlichen.
(7)
Die in Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen benennen für ihre Liegenschaftsbereiche jeweils eine Energiebeauftragte oder einen Energiebeauftragten. Die Energiebeauftragten haben die Aufgabe, das Energiemanagement zu begleiten, die Entwicklungen zu bewerten sowie Maßnahmen, die der Einsparung von Energie und der Erhöhung von Energieeffizienz dienen, vorzuschlagen.

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