Jurafuchs

§ 13

EWG Bln
Klimaschutzvereinbarungen
Abschnitt 3 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
Stand 2016-03-22
(1)
Der Senat von Berlin wirkt auf den Abschluss von Klimaschutzvereinbarungen hin, insbesondere mit juristischen Personen und Personengesellschaften des Privatrechts, an denen das Land Berlin mehrheitlich beteiligt ist, sowie mit Hochschulen und hochschulmedizinischen Einrichtungen. Die Klimaschutzvereinbarungen sollen eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren haben und folgende Mindestbestandteile enthalten:
1.
für das Bezugsjahr eine Darstellung des Energieverbrauchs und der damit verbundenen Kohlendioxidemissionen anhand der Emissionsfaktoren der amtlichen Energie- und Kohlendioxidbilanz des Landes Berlin,
2.
ein Zwischen- und ein Gesamtziel zur Reduzierung des Energieverbrauchs und der Kohlendioxidemissionen, die sich an den Klimaschutzzielen des § 3 Absatz 1 orientieren sollen,
3.
eine Darstellung von Maßnahmen, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen, insbesondere Maßnahmen, die der Einsparung von Energie, der Erhöhung der Energieeffizienz sowie der Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Energiemix des Landes Berlin dienen,
4.
eine Darstellung, wie die Umsetzung dieser Maßnahmen kontrolliert wird,
5.
ein Verfahren zur Anpassung der Vereinbarung einschließlich der Ziele und Maßnahmen, wenn nach Vorlage des Zwischenberichts gemäß Absatz 2 erkennbar wird, dass die Ziele nach Nummer 2 mit den geplanten Maßnahmen nach Nummer 3 entweder nicht oder frühzeitig erreicht werden.
(2)
Zuständig für die Verhandlung und den Abschluss von Klimaschutz Vereinbarungen nach Absatz 1 ist die für Klimaschutz zuständige Senatsverwaltung. In den Klimaschutzvereinbarungen ist zu vereinbaren, dass der für Klimaschutz zuständigen Senatsverwaltung über die Erreichung der Ziele nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu berichten ist. Dabei sind die Ergebnisse den nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 geplanten und umgesetzten Maßnahmen gegenüberzustellen. Es ist mindestens ein Zwischenbericht nach Ablauf der ersten Hälfte der Laufzeit und ein Abschlussbericht zum Ende der Laufzeit vorzulegen. Die Klimaschutzvereinbarungen sind unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen zum Schutz unternehmensbezogener Daten zu veröffentlichen.

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