Jurafuchs

§ 8

EWG Bln
Maßnahmenplan CO 2 -neutrale Verwaltung
Abschnitt 3 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
Stand 2016-03-22
(1)
Das Land Berlin setzt sich zum Ziel, den Kohlendioxidausstoß der Landesverwaltung im Sinne des Satzes 4 bis zum Jahr 2030 weitgehend auszugleichen und diese somit CO 2 -neutral zu organisieren. Dieses Ziel soll in erster Linie durch Einsparungen von Energie sowie durch die Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energien am Energieverbrauch erreicht werden. Unvermeidbare Kohlendioxidemissionen sind weitgehend zu kompensieren. Zur Verwirklichung dieses Ziels legt der Senat von Berlin zum Ablauf des dritten auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres einen Maßnahmenplan vor, der die Senats- und Bezirksverwaltungen mit Ausnahme der ihnen nachgeordneten Behörden, nicht rechtsfähigen Anstalten und unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe bindet.
(2)
Der Senat von Berlin legt dem Abgeordnetenhaus alle fünf Jahre ab Vorlage des Maßnahmenplans nach Absatz 1 einen Gesamtbericht zum Stand seiner Umsetzung vor.

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