(1)
Unbeschadet der §§ 8 bis 11 erfüllen die Bezirke die Vorbildfunktion nach § 7 in eigener Verantwortung. Sie sind gehalten, eigene Energie- und Kohlendioxidbilanzen zu erstellen, Ziele zur Minderung von Kohlendioxidemissionen zu formulieren und Aussagen zur Einsparung von Energie in den bezirklichen Gebäuden zu treffen.
(2)
Die Bezirke berichten der für Klimaschutz zuständigen Senatsverwaltung auf Verlangen über die zur Erreichung der Ziele nach § 3 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.
(3)
Ausschließlich für die bezirklichen Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz und aus dem Programm nach § 4 ergeben, benennt jeder Bezirk bis zum 30. Juni 2022 eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Klimaschutz und Klimaanpassung.