Jurafuchs

§ 21a

EWG Bln
Wärmekataster
Abschnitt 6 Energie
Stand 2016-03-22
(1)
Die für Klimaschutz zuständige Senatsverwaltung richtet im Einvernehmen mit der für Energie zuständigen Senatsverwaltung und der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung bis zum 31. Dezember 2022 ein Wärmekataster ein.
(2)
Das Wärmekataster soll insbesondere folgende Daten enthalten:
1.
Anschrift von Gebäuden,
2.
Gebäudetypen, Nutzungsarten und Baujahre von Gebäuden,
3.
Volumen, Grundfläche, Höhe, Geschosszahl und beheizte Fläche von Gebäuden,
4.
Wärme- und Kälteenergieverbrauch von Gebäuden,
5.
Wärme- und Kälteenergiebedarf von Gebäuden,
6.
energetischer Sanierungszustand von Gebäuden,
7.
Art, Alter, Leistung sowie verwendete Energiequellen von Energieumwandlungsanlagen, insbesondere Wärmeerzeugungsanlagen,
8.
Art, Alter, Lage, Leitungslänge, Durchmesser und Temperaturniveau von Versorgungsnetzen und Entsorgungsnetzen, einschließlich Hausanschlussleitungen,
9.
Abwärmepotenziale, insbesondere Lage, Leistung, Arbeit, Temperaturniveau und zeitliche Verfügbarkeit,
10.
Dach- und Freiflächenpotenziale für die solare Energiegewinnung im Stadtgebiet.
(3)
Für die Daten aus dem Wärmekataster besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht.
(4)
§ 21 Absatz 3 gilt entsprechend.

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