Jurafuchs

§ 14

EWG Bln
Klimaschutzrat
Abschnitt 3 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
Stand 2016-03-22
(1)
Der Senat von Berlin beruft einen Klimaschutzrat. Seine Mitglieder werden auf Vorschlag der für Klimaschutz zuständigen Senatsverwaltung spätestens sechs Monate nach Konstituierung des Abgeordnetenhauses für die Dauer einer Legislaturperiode benannt.
(2)
Der Klimaschutzrat ist unabhängig und berät den Senat und das Abgeordnetenhaus zu Fragen der Klimaschutz- und Energiepolitik. Er achtet auf die Einhaltung der Klimaschutzziele und begleitet die Fortschreibung des Berliner Energie- und Klimaschutzprogramms sowie die Entwicklung von Sofortprogrammen nach § 6. Zu diesem Zweck kann er mit Klimaschutz, Energiewende und Klimaanpassung verbundene Themen aufgreifen, eigene Vorschläge vorlegen sowie wissenschaftliche Expertisen und Stellungnahmen veröffentlichen. Das Land trägt die Kosten des Klimaschutzrates im Rahmen der im Landeshaushalt verfügbaren Mittel.

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