Jurafuchs

§ 2

EWG Bln
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Stand 2016-03-22
Im Sinne dieses Gesetzes
1.
ist das Übereinkommen von Paris das von den Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen unterzeichnete und von der Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom 28. September 2016 ratifizierte Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083),
2.
sind Kohlendioxidemissionen alle durch den Verbrauch von Endenergie im Land Berlin verursachten Emissionen von Kohlendioxid (CO 2 ) nach der amtlichen Methodik zur Verursacherbilanz des Landes Berlin, zuzüglich eines angemessenen Anteils der Emissionen von Kohlendioxid, die dem Luftverkehr am Flughafen Berlin-Brandenburg zuzurechnen sind,
3.
sind sonstige Treibhausgasemissionen alle im Land Berlin verursachten Emissionen von Methan (CH 4 ), Distickstoffoxid (N 2 O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC), Schwefelhexafluorid (SF 6 ) und Stickstofftrifluorid (NF 3 ) entsprechend ihrer CO 2 -Äquivalente sowie nicht durch den Energieverbrauch verursachte prozessbedingte Emissionen von Kohlendioxid (CO 2 ),
4.
umfassen Kohlendioxidsenken natürliche Reservoirs zur Aufnahme und Speicherung von Kohlenstoff wie Wälder, Moore sowie Grün- und Freiflächen,
5.
sind öffentliche Hand
a)
das Land Berlin sowie die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf Berliner Landesrecht beruhen oder der Aufsicht des Landes Berlin unterliegen mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften und
b)
jede juristische Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn an ihr eine oder mehrere juristische Personen nach Buchstabe a unmittelbar oder mittelbar
aa)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,
bb)
über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder
cc)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen können,
6.
ist Quellenbilanz die Darstellung der Emissionen von Kohlendioxid (CO 2 ) aus dem Primärenergieverbrauch nach der Methodik der amtlichen Statistik des Landes Berlin,
7.
ist Verursacherbilanz die Darstellung der Emissionen von Kohlendioxid (CO 2 ) aus dem Endenergieverbrauch nach der Methodik der amtlichen Statistik des Landes Berlin,
8.
ist ein Energiemanagement eine systematische Erfassung der Energieströme und Verbräuche sowie der Ableitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Reduzierung des Energieverbrauchs von Gebäuden und technischen Anlagen,
9.
ist ein Liegenschaftsbereich ein Teil des Gebäudebestandes der Haupt- oder Bezirksverwaltungen, der durch eine Dienststelle des Landes Berlin oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen verwaltet und unterhalten wird,
10.
ist Nettogrundfläche der Teil der Nettogrundfläche, der nach anerkannten Regeln der Technik beheizt oder gekühlt wird,
11.
sind öffentliche Gebäude die Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand mit Ausnahme von
a)
unterirdischen baulichen Anlagen, Traglufthallen und fliegenden Bauten sowie Unterglasanlagen und Kulturräumen für die Aufzucht, die Vermehrung und den Verkauf von Pflanzen,
b)
Gebäuden im Eigentum von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen des Privatrechts, soweit diese Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen erbringen,
12.
ist der KfW-Effizienzhaus 40-Standard bei Gebäuden eingehalten, wenn ihr Jahres-Primärenergiebedarf 40 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes nicht überschreitet und die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche 55 Prozent der zulässigen Höchstwerte nicht überschreiten; die Bestimmung des jeweiligen Referenzgebäudes und die erforderlichen Berechnungen sind nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) vorzunehmen, wobei der Faktor „das 0,75fache“ in § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes keine Anwendung findet,
13.
ist der KfW-Effizienzhaus 55-Standard bei Gebäuden eingehalten, wenn ihr Jahres-Primärenergiebedarf 55 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes nicht überschreitet und die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche 70 Prozent der zulässigen Höchstwerte nicht überschreiten; Nummer 12 Halbsatz 2 gilt entsprechend,
14.
ist ein im Betrieb CO 2 -freies Fahrzeug ein Kraftfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug, das im Betrieb keine Kohlendioxidemissionen aus der Verbrennung fossiler Kraftstoffe erzeugt,
15.
sind Solaranlagen Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie,
16.
ist eine größere Renovierung die Renovierung eines Gebäudes, bei der
a)
die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 Prozent des Gebäudewerts - den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet - übersteigen oder
b)
mehr als 25 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche einer Renovierung unterzogen werden,
17.
ist Nah-/Fernwärme oder Nah-/Fernkälte die Wärme oder Kälte, die in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten durch ein Wärme- oder Kältenetz verteilt wird,
18.
ist klimaschonende Wärme
a)
Wärme, die aus erneuerbaren Energien oder Umweltwärme erzeugt wird,
b)
Wärme, die mit Wärmepumpen erzeugt wird,
c)
Wärme, die aus Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird,
d)
Wärme, die als unvermeidbare Abwärme anfällt,

sofern alle Gerätschaften, die zur Erzeugung der Wärme eingesetzt werden, ihrerseits mit Energie versorgt werden, die aus erneuerbaren Quellen stammt,

19.
sind allgemeine Wärmeversorgungsnetze Wärmenetze, die der Verteilung von Wärme an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Wärmeabnehmer im räumlichen Zusammenhang ausgelegt sind,
20.
ist Abwärme Wärme, die aus technischen Prozessen und aus baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird oder die als Nebenprodukt in einem Prozess entsteht, dessen Ziel die Erzeugung eines Produktes, die Erbringung einer Dienstleistung oder die Abfallbehandlung ist,
21.
ist Abwärme unvermeidbar, wenn der Prozess oder die Anlage, aus der die Abwärme stammt, dem Stand der Technik zur Vermeidung von Abwärme entspricht,
22.
ist die technisch nutzbare Dachfläche der Anteil der gesamten Dachfläche, der nach Abzug der Flächeninanspruchnahme durch Dacheinbauten und -aufbauten einschließlich erforderlicher Abstandsflächen für die Belegung mit Solaranlagen zur Verfügung steht.

Meine Notizen

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