(1)
Betreiber allgemeiner Wärmeversorgungsnetze haben spätestens bis zum 31. Dezember 2022 folgende Informationen im Internet zu veröffentlichen und jährlich zu aktualisieren:
1.
den Anteil der einzelnen Energieträger an dem Gesamtenergieträgermix der im letzten oder vorletzten Jahr transportierten Wärme,
2.
die daraus resultierenden Kohlendioxidemissionen der transportierten Wärme,
3.
den Primärenergiefaktor der transportierten Wärme,
4.
eine Bilanz über die im Fernwärmenetz entstehenden Wärmeverluste,
5.
Angaben, Preisregelungen und Preislisten nach § 1 Absatz 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, sowie
6.
Angaben über technisch mögliche Netzanschlusspunkte für den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung klimaschonender Wärme nach § 23 Absatz 1 Satz 1, insbesondere die räumliche Lage und die technischen Anforderungen für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, sowie diskriminierungsfreie Netzanschlussbedingungen,
jeweils bezogen auf die einzelnen sowie im Mittel über alle von ihnen betriebenen Wärmeversorgungsnetze.
(2)
Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere zu veröffentlichende Daten, den Veröffentlichungsort, die Form der Veröffentlichung und den näheren Inhalt der zu veröffentlichenden Daten zu regeln.