(1)
Der Senat von Berlin richtet ein dauerhaftes Monitoring ein, insbesondere zur Überprüfung
1.
der Umsetzung dieses Gesetzes einschließlich des Erreichens der Ziele nach § 3 Absatz 1 und der Ziele nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 5,
2.
der Umsetzung des Programms nach § 4 Absatz 1, einschließlich des Umsetzungsstandes und der quantifizierbaren Wirkungen der einzelnen Strategien und Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2.
(2)
Zuständig für die Durchführung des Monitorings ist die für Klimaschutz zuständige Senatsverwaltung. Sie hat die Ergebnisse zu bewerten und in einem Monitoringbericht zusammenzufassen. Darin ist auch über die Ergebnisse des Klimawandelfolgenmonitorings nach § 13 zu berichten. Die Emissionsentwicklung ist sowohl nach der Quellenbilanz als auch nach der Verursacherbilanz darzustellen. Der Monitoringbericht ist nach Beschluss des Programms durch das Abgeordnetenhaus entsprechend § 4 Absatz 1, 2 und 3 jeweils alle zwei Jahre vorzulegen.
(3)
Die Monitoringberichte nach Absatz 2 bilden die Grundlage für die Weiterentwicklung des Programms nach § 4 Absatz 1.
(4)
Der Senat von Berlin leitet dem Abgeordnetenhaus die Monitoringberichte zur Kenntnisnahme zu. Die Ergebnisse sind zu veröffentlichen.