(1)
Betreiber allgemeiner Wärmeversorgungsnetze müssen Anlagen in räumlicher Nähe, die nicht nur geringfügige Mengen klimaschonender Wärme erzeugen, auf Verlangen des Anlagenbetreibers unverzüglich und vorrangig zu diskriminierungsfreien Bedingungen an ihr Wärmeversorgungsnetz anschließen. Die Kosten des Netzanschlusses trägt der Anlagenbetreiber als einmaligen Netzanschlussbeitrag. Der Netzanschluss kann mit Genehmigung der Regulierungsbehörde für Fernwärme verweigert werden, wenn der Anschluss an das Wärmeversorgungsnetz technisch nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist oder für den Betreiber des allgemeinen Wärmeversorgungsnetzes wirtschaftlich unzumutbar ist. Bei der Abwägung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sind die Ziele des § 22 Absatz 1, die Interessen des Anlagenbetreibers sowie die Interessen der an das jeweilige Wärmenetz angeschlossenen Wärmeabnehmer zu berücksichtigen.
(2)
Betreiber allgemeiner Wärmeversorgungsnetze sind verpflichtet, klimaschonende Wärme zu diskriminierungsfreien Bedingungen abzunehmen und angemessen zu vergüten. Die Angemessenheit der Vergütung wird auf Antrag des Anlagenbetreibers durch die Regulierungsbehörde für Fernwärme überprüft. Kann zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt werden, setzt die Regulierungsbehörde für Fernwärme eine angemessene Vergütung fest.
(3)
Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben für
1.
die räumliche Nähe der Wärmeerzeugungsanlagen, die als geringfügig anzusehenden Wärmemengen und technische Voraussetzungen des Netzanschlusses nach Absatz 1,
2.
die Bestimmung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nach Absatz 1 Satz 3,
3.
den Inhalt diskriminierungsfreier Bedingungen für den Netzanschluss nach Absatz 1 sowie für die Abnahme klimaschonender Wärme nach Absatz 2 sowie
4.
die Kalkulation angemessener Vergütungen nach Absatz 2
festzulegen.