(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Wärmenetzbetreiber seinen Verpflichtungen nach § 22 nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2)
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 1 000 000 Euro geahndet werden.