Jurafuchs

§ 28

EWG Bln
Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7 Fernwärme
Stand 2016-03-22
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Wärmenetzbetreiber seinen Verpflichtungen nach § 22 nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2)
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 1 000 000 Euro geahndet werden.

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