Jurafuchs

§ 6

EWG Bln
Sofortprogramm bei Zielabweichung
Abschnitt 2 Klimaschutzziele und ihre Erreichung
Stand 2016-03-22
Ist aus dem Monitoringbericht gemäß § 5 Absatz 2 erkennbar, dass die Ziele nach § 3 Absatz 1 oder Sektorziele nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit den geplanten Maßnahmen voraussichtlich nicht erreicht werden oder die nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 festgelegte Gesamtmenge an Kohlendioxidemissionen voraussichtlich überschritten wird, beschließt der Senat auf Vorlage der für Klimaschutz zuständigen Senatsverwaltung ein Sofortprogramm mit verstärkten Maßnahmen zur Zielerreichung. Hierzu legen die für Klimaschutz zuständige und die für die Verfolgung der jeweiligen Sektorziele nach § 31 Absatz 2 verantwortlichen Senatsverwaltungen Vorschläge vor.

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