(1)
Die Mitglieder der Landespersonalkommission sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden.
(2)
Die Mitgliedschaft in der Landespersonalkommission ruht während der Dauer eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Sie ruht auch während der Dauer eines nach § 49 erlassenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte.