(§ 27 Beamtenstatusgesetz)
(1)
Von einer eingeschränkten Verwendung der Beamtin oder des Beamten nach § 27 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes soll abgesehen werden, wenn ihr oder ihm nach § 26 Abs. 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
(2)
Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend. § 73 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten unter Berücksichtigung der herabgesetzten Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes auszugehen ist.