Jurafuchs

§ 113

HBG
Feuerwehr
Weitere besondere Beamtengruppen
Stand 2013-05-27
Für die Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst gelten die §§ 107 und 110 bis 112 entsprechend. § 112 Abs. 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im feuerwehrtechnischen Dienst entsprechende Zeiten im Schicht- oder Wechselschichtdienst oder regelmäßig im Einsatzdienst einer Wachabteilung tätig gewesen sind. Die Gemeinden können Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, unentgeltliche Heilfürsorge gewähren.

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