(1)
Es wird eine Landespersonalkommission errichtet. Sie übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
(2)
Die Landespersonalkommission hat außer den in § 4 Abs. 4, § 19 Satz 2, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 und § 23 Abs. 3 vorgesehenen Zuständigkeiten folgende Aufgaben:
1.
Anregungen zur Verbesserung des Personalwesens zu geben,
2.
bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,
3.
Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung von beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.