Jurafuchs

§ 104

HBG
Anträge, Beschwerden
VIERTER TEIL Beschwerdeweg, Rechtsschutz
Stand 2013-05-27
(1)
Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2)
Richtet sich die Beschwerde gegen eine Vorgesetzte oder einen Vorgesetzten, so kann sie unmittelbar bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten eingereicht werden.
(3)
Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140) vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.

Meine Notizen

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