Die zur Durchführung dieses Gesetzes und des Beamtenstatusgesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Dienstrecht zuständige Ministerium, soweit dieses Gesetz oder das Beamtenstatusgesetz nichts anderes bestimmt.
§ 117
HBGVerwaltungsvorschriften
SIEBTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2013-05-27