Jurafuchs

§ 102

HBG
Verfahren, Sitzungen, Beschlüsse
DRITTER TEIL Personalwesen
Stand 2013-05-27
(1)
Die Landespersonalkommission tritt nach Bedarf zusammen. Auf Verlangen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten ist eine Sitzung anzusetzen. Die oder der Vorsitzende bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung und leitet die Sitzungen.
(2)
Die Sitzungen der Landespersonalkommission sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit gestatten.
(3)
Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.
(4)
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5)
Bei Beschlüssen über Einzelfälle aus der Landesverwaltung sind die auf Vorschlag des Hessischen Städtetags, des Hessischen Landkreistags und des Hessischen Städte- und Gemeindebunds berufenen Mitglieder nicht stimmberechtigt.
(6)
Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts bereitet die Sitzungen vor und führt die Beschlüsse durch, soweit die Landespersonalkommission nichts anderes bestimmt.

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