Jurafuchs

§ 49

HBG
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2013-05-27
(§ 39 Beamtenstatusgesetz)
(1)
Über ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde.
(2)
Beamtinnen und Beamte, denen die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, haben dienstlich empfangene Sachen auf Verlangen herauszugeben. Ihnen kann untersagt werden, Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen und sich in Diensträumen oder dienstlichen Unterkunftsräumen aufzuhalten.

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