(§ 54 Beamtenstatusgesetz)
Eines Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes bedarf es nicht bei versorgungsrechtlichen Entscheidungen im Bereich der Landesverwaltung.
Eines Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes bedarf es nicht bei versorgungsrechtlichen Entscheidungen im Bereich der Landesverwaltung.