Jurafuchs

§ 28

HBG
Entlassung kraft Gesetzes
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Stand 2013-05-27
(§ 22 Beamtenstatusgesetz)
(1)
Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Feststellung der Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1, 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes und des Tags der Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2)
Im Fall des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.

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