Jurafuchs

§ 109

HBG
Gemeinschaftsunterkunft, Gemeinschaftsverpflegung
Polizei
Stand 2013-05-27
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können, wenn besondere Einsätze, Übungen oder Lehrgänge es erfordern, verpflichtet werden, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Das Nähere regelt das für das Dienstrecht der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zuständige Ministerium.

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