Jurafuchs

§ 58

HBG
Amtsbezeichnungen
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2013-05-27
(1)
Die für das Dienstrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister setzt die Amtsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur einer Beamtin oder einem Beamten verliehen werden, die oder der ein solches Amt bekleidet.
(2)
Die Beamtin oder der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihr oder ihm übertragenen Amts; sie oder er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf die Beamtin oder der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem geringeren Endgrundgehalt verbunden, so darf neben der neuen Amtsbezeichnung diejenige des früheren Amts mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ geführt werden. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amts, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.
(3)
Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte darf die ihr oder ihm beim Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihr oder ihm ein neues Amt übertragen, so erhält sie oder er die Amtsbezeichnung des neuen Amts; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen und unwiderruflichen Stellenzulagen an wie das bisherige Amt, so gilt Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

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