Jurafuchs

§ 81

HBG
Ersatz von Sachschaden
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2013-05-27
Sind bei einem auf äußerer Einwirkung beruhenden plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist (Unfall), Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so soll dafür in angemessenem Umfang Ersatz geleistet werden. Der Ersatz ist ausgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Bei Schäden an einem privaten Kraftfahrzeug, dessen Benutzung zur Durchführung einer Dienstreise angeordnet oder genehmigt wurde, kann auch in Fällen von grober Fahrlässigkeit Sachschadensersatz gewährt werden, wenn der Gesamtschaden mehr als 500 Euro beträgt. Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eintritt des Schadensereignisses schriftlich zu stellen. Sind durch eine erste Hilfeleistung nach einem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →