Die Beamtinnen und Beamten erhalten bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen zu treffen.
§ 84
HBGDienstjubiläum
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2013-05-27