Jurafuchs

§ 115

HBG
Hessischer Landtag
Weitere besondere Beamtengruppen
Stand 2013-05-27
Die Landtagsbeamtinnen und Landtagsbeamten sind Beamtinnen und Beamte des Landes. Ihre Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Präsidium des Landtags vorgenommen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags ist oberste Dienstbehörde. Die Aufgaben der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission werden vom Präsidium des Landtags wahrgenommen.

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