Jurafuchs

§ 32

HBG
Gnadenrecht
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Stand 2013-05-27
(1)
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt namens des Volkes das Recht der Begnadigung hinsichtlich des Verlusts der Beamtenrechte nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes aus. Sie oder er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(2)
Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt ab diesem Zeitpunkt § 31 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

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