(§ 30 Beamtenstatusgesetz)
(1)
Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind die Ämter
1.
der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
2.
der Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten,
3.
der Leiterin oder des Leiters des Landesamts für Verfassungsschutz,
4.
der Landespolizeipräsidentin oder des Landespolizeipräsidenten.
(2)
§ 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 1 und sowie die §§ 21 und 59 Abs. 1 Satz 1 sind auf die in Abs. 1 genannten Ämter nicht anzuwenden. Nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b festgesetzte Altersgrenzen für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst gelten nicht für die Besetzung der in Abs. 1 genannten Ämter.