(1)
Die Landespersonalkommission besteht aus 18 Mitgliedern. Hiervon wird je ein Mitglied vom Ministerium des Innern und für Sport, vom Ministerium der Finanzen, vom Ministerium der Justiz, vom Kultusministerium und von der Staatskanzlei berufen. Zwei Mitglieder werden auf Vorschlag des Landesbezirks Hessen des Deutschen Gewerkschaftsbunds und jeweils ein Mitglied auf Vorschlag des Landesverbands Hessen des Deutschen Beamtenbunds, des Hessischen Städtetags, des Hessischen Landkreistags und des Hessischen Städte- und Gemeindebunds von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten berufen. Vertreterinnen und Vertreter anderer Beamtenorganisationen können auf Antrag von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Landespersonalkommission zu einzelnen Verhandlungspunkten beratend hinzugezogen werden. Die übrigen sieben Mitglieder wählt der Landtag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. Sämtliche Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Landtags berufen oder gewählt.
(2)
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen oder zu wählen. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus der Landespersonalkommission aus, so tritt das berufene oder gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit an seine Stelle.