Jurafuchs

§ 77

HBG
Beendigung der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2013-05-27
Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen worden sind.

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