zur Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Funktionsfähigkeit in den jeweiligen Laufbahnen und zur Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgung; dabei können neben den Fällen eines Nachteilsausgleichs, Ausnahmen zugelassen werden, insbesondere wenn bereits ein Beamtenverhältnis besteht oder bestanden hat, ein besonderes dienstliches Interesse, insbesondere ein Interesse an der Gewinnung oder Bindung, vorliegt oder der berufliche Werdegang die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen lässt; für diese Fälle sollen angemessene Obergrenzen für das Hinausschieben der Altersgrenzen festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass kein Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgung entsteht, das auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände unangemessen wäre,
In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 zu bestimmen, in welchem Rechtsverhältnis die Ausbildung durchgeführt wird. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann die nähere Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b geregelt werden.
zu berücksichtigen sind.