Die der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts übertragenen Aufgaben nimmt die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums wahr. In dieser Funktion stehen ihr oder ihm Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieses Ministeriums zur Verfügung, die auch in deren Vertretung oder in deren Auftrag tätig werden können.
§ 97
HBGDirektorin oder Direktor des Landespersonalamts
DRITTER TEIL Personalwesen
Stand 2013-05-27