Bei einer vorläufigen Dienstenthebung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach dem Hessischen Disziplinargesetz findet § 49 Abs. 2 entsprechende Anwendung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 109 Gemeinschaftsunterkunft, Gemeinschaftsverpflegung§ 111 Polizeidienstunfähigkeit →