Verfügungen und Entscheidungen, die den Beamtinnen und Beamten oder den Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtinnen und Beamten oder der Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.
§ 106
HBGZustellung von Verfügungen und Entscheidungen
VIERTER TEIL Beschwerdeweg, Rechtsschutz
Stand 2013-05-27