(§ 37 Beamtenstatusgesetz)
Über die Versagung der Genehmigung zur Aussage nach § 37 Abs. 4 und 5 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde.
Über die Versagung der Genehmigung zur Aussage nach § 37 Abs. 4 und 5 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde.