Jurafuchs

§ 17b

ThürHeilBG
Ethik-Kommission an der Friedrich-Schiller-Universität Jena
Ethik-Kommissionen
Stand 2002-01-29
(1)
Die Friedrich-Schiller-Universität Jena kann zur Prüfung eigener klinischer Forschungsvorhaben sowie zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 17a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 eine eigene, unabhängige Ethik-Kommission errichten.
(2)
§ 17a Abs. 2 bis 6 gilt für die Ethik-Kommission nach Absatz 1 entsprechend.
(3)
Die Friedrich-Schiller-Universität Jena beruft die Mitglieder ihrer Ethik-Kommission im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium.

Meine Notizen

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