bekannt zu machen. Die auf der Internetseite bereitgestellten Satzungen und anderen amtlichen Veröffentlichungen sind dort dauerhaft bereitzustellen und müssen frei zugänglich sein. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetseite, unter der die Bereitstellung erfolgt ist, hinzuweisen. Erfolgen amtliche Veröffentlichungen des Versorgungswerks nicht nur im Mitteilungsblatt der Kammer, veranlasst das Versorgungswerk einen entsprechenden Hinweis in dem weiteren Mitteilungsblatt. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann durch Satzung des Versorgungswerks bestimmt werden, dass die amtlichen Veröffentlichungen des Versorgungswerks auf dessen Internetseite unter Angabe des Bereitstellungstags bekannt gemacht werden. Wird die elektronische Veröffentlichung gewählt, muss die Möglichkeit bestehen, ein ausgedrucktes Exemplar in der Geschäftsstelle der Kammer beziehungsweise des Versorgungswerks zu den üblichen Geschäftsstunden einsehen zu können.
§ 5d
ThürHeilBGAmtliche Veröffentlichungen
Die Kammern
Stand 2002-01-29
Die Satzungen und andere amtliche Veröffentlichungen der Kammern und deren Versorgungswerke sind
1.
im Mitteilungsblatt nach § 1 Abs. 1 Satz 4 beziehungsweise in den durch Satzung des Versorgungswerks bestimmten Mitteilungsblättern oder
2.
auf der Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstags