Jurafuchs

§ 62

ThürHeilBG
Verfahren bei Eröffnung
Die Berufsgerichtsbarkeit
Stand 2002-01-29
(1)
Wird die Eröffnung des Verfahrens nicht gemäß § 61 abgelehnt, so stellt der Vorsitzende des Berufsgerichts dem Beschuldigten die Anschuldigungsschrift und etwaige Nachträge zu und bestimmt eine Frist, innerhalb der der Beschuldigte sich schriftlich äußern kann.
(2)
Der Beschuldigte kann nach Zustellung der Anschuldigungsschrift die dem Berufsgericht vorliegenden Akten einsehen und daraus Abschriften nehmen.

Meine Notizen

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