Jurafuchs

§ 83

ThürHeilBG
Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung
Die Berufsgerichtsbarkeit
Stand 2002-01-29
Zur Ergänzung der Bestimmungen dieses Abschnitts sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei, die Gerichtssprache, die Beratung und die Abstimmung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Berufsgerichtsverfahrens entgegensteht.

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