Hat ein Kammermitglied durch eine vorsätzliche oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige die Durchführung von Ermittlungen veranlasst, so findet § 469 der Strafprozeßordnung sinngemäß Anwendung.
§ 79
ThürHeilBGAnwendung von § 469 der Strafprozeßordnung
Die Berufsgerichtsbarkeit
Stand 2002-01-29