Die Reihenfolge, in der die Richter zu den Sitzungen des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts zugezogen werden, wird von den Vorsitzenden durch das Los im Voraus für die Dauer des Ernennungszeitraums bestimmt.
§ 53
ThürHeilBGHeranziehung der Mitglieder
Die Berufsgerichtsbarkeit
Stand 2002-01-29