Die Anerkennung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 7 bis 8b kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren.
§ 31
ThürHeilBGRücknahme der Anerkennung
Gemeinsame Vorschriften
Stand 2002-01-29