Jurafuchs

§ 84

ThürHeilBG
Kostentragung
Die Berufsgerichtsbarkeit
Stand 2002-01-29
Die Kammern tragen die sächlichen und persönlichen Kosten der Berufsgerichte für die Verfahren, die auf ihren Antrag oder auf Antrag eines Kammerangehörigen nach § 46 a Abs. 4 Satz 4 durchgeführt worden sind. In gleichem Maße stehen ihnen die Einnahmen an Kosten und Geldbußen zu, Überschüsse sind nach Ablauf des Rechnungsjahres den Fürsorgeeinrichtungen der Kammern zuzuführen.

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