Die Kammern tragen die sächlichen und persönlichen Kosten der Berufsgerichte für die Verfahren, die auf ihren Antrag oder auf Antrag eines Kammerangehörigen nach § 46 a Abs. 4 Satz 4 durchgeführt worden sind. In gleichem Maße stehen ihnen die Einnahmen an Kosten und Geldbußen zu, Überschüsse sind nach Ablauf des Rechnungsjahres den Fürsorgeeinrichtungen der Kammern zuzuführen.
§ 84
ThürHeilBGKostentragung
Die Berufsgerichtsbarkeit
Stand 2002-01-29