Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Berufsgerichten entsprechend, soweit nicht Abweichendes bestimmt ist. § 65 findet keine Anwendung.
§ 71
ThürHeilBGBerufungsverfahren
Die Berufsgerichtsbarkeit
Stand 2002-01-29