(1)
Die Weiterbildungsordnung wird von der jeweils zuständigen Kammer erlassen; sie bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
(2)
In der Weiterbildungsordnung sind unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften insbesondere zu regeln:
1.
der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Zusatzbezeichnungen, auf die sich die Bezeichnungen nach § 24 beziehen,
2.
die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 25,
3.
das Verfahren zur Anerkennung nach § 30 Abs. 7 bis 8b; abweichend von Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG müssen Ärzte sowie Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen; die Kammern stellen sicher, dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung über die Auferlegung einer Eignungsprüfung abzulegen; Gleiches gilt für Apotheker und Tierärzte, sofern sie sich für das Ablegen einer Eignungsprüfung entschieden haben,
4.
der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 27, insbesondere, soweit dies für eine sachgemäße Durchführung erforderlich ist, Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, sowie die Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 30 Abs. 6,
5.
die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammerangehörigen zur Weiterbildung und für den Widerruf der Ermächtigung nach § 28 Abs. 2 und 5,
6.
die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 28 Abs. 4 Satz 2 zu stellen sind,
7.
das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 30 Abs. 1 und das Nähere über die Prüfung nach § 30 Abs. 5,
8.
das Verfahren zur Rücknahme der Anerkennung nach § 31.