Jurafuchs

§ 43

ThürHeilBG
Geltung von Anerkennungen anderer Tierärztekammern
Die Weiterbildung der Tierärzte
Stand 2002-01-29
Die im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 24 zu führen, gilt auch in Thüringen. Dasselbe gilt für die Ermächtigung und Zulassung zur Weiterbildung.

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