Die im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 24 zu führen, gilt auch in Thüringen. Dasselbe gilt für die Ermächtigung und Zulassung zur Weiterbildung.
§ 43
ThürHeilBGGeltung von Anerkennungen anderer Tierärztekammern
Die Weiterbildung der Tierärzte
Stand 2002-01-29