(1)
Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Landesärztekammer in den Fachrichtungen
1.
Konservative Medizin,
2.
Operative Medizin,
3.
Nervenheilkundliche Medizin,
4.
Theoretische Medizin,
5.
Ökologie,
6.
Methodisch-technische Medizin,
7.
Öffentliches Gesundheitswesen
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2)
Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnung "Allgemeinmedizin".